Auf der Demo

Abnahme der Erkennungszeichen an Polizeihelmen, dann wurde von ihnen geprügelt

Falls Demonstrationsfotographen vorhanden sind, diese als Beweis verwenden; dies geht weniger bei vermummten „Polizisten“. Gegenüberstellung ist aber erzwingbar

Polizei verweigert Dienstnummer, nur Weiterleitung an Abschnittsleiter, der nicht verfügbar

Der Versuch ist möglich, wird oft verweigert, souverän bleiben und einfach ofter nachfragen. Sprecher der Demo sollte sich um Abschnittsleiter, Einsatzleiter etc bemühen. Wenn Personalien abgegeben werden sollen, den Namen erfragen, der die Personalien aufnimmt.

Megaphondurchsage von Studenten, in der nach Einsatzleiter der Polizei gefragt wurde

Situation sollte für später gemerkt werden, bei Strafverfahren wichtig; denn Gesprächsbedarf wurde gesucht, aber nicht angenommen;
Gesprächsversuche müssen aber dokumentiert sein, denn Strafverfahren beginnen bis zu sechs Monate später und dann ist das nicht immer rekonstruierbar

Bei einer Autobahnräumung wollen Demonstranten freiwillig gehen, dürfen die Autobahn aber nicht verlassen durch Polizei. Was kann man tun?

Gedächtnisprotokolle sammeln. Es gibt bei Einzelfällen gerichtliche Entscheidungen, wenn versucht wurde Versammlung zu verlassen, das aber von Polizei verhindert wurde. Dies wurde in Einzelfällen als verfassungswidrig eingestuft.

War die Auflösung der Versammlung vom 26.1.2008 von der Polizei rechtmäßig?

Die Auflösung der Demonstration hätte nicht in der Form geschehen dürfen, da sie auf keinen konkreten Landfriedensbruch beruht hat, den der Staatsanwalt von der Ferne beurteilt hat.

War die Einkesselung der DemonstrantInnen am 26.1.2008 rechtmäßig?

Die Einkesselung, die eine Art der Gewahrsamsnahme ist, war nicht rechtens, da durch das Einkesseln über eine längere Zeit die Fürsorgepflicht der DemonstrantInnen die Polizei übernimmt. So muss gewährleistet werden, dass die DemonstrantInnen auf die Toilette gehen können und etwas zu Essen und Trinken bekommen.